Im Fall der besonders schweren Vergewaltigung, die ein Mann aus dem Landkreis Lichtenfels im vergangenen März begangen hat, ist am Montag auf dem Landgericht Coburg das Urteil gegen den 59-Jährigen gefallen. Er wird neun Jahre und sechs Monate in Haft bleiben, und nach Strafverbüßung trotzdem nicht entlassen werden. Der Grund: Sicherheitsverwahrung.
Es war der sechste Sitzungstag der 3. großen Strafkammer und er sollte gut fünf Stunden in Anspruch nehmen. Dann sprach Richter Klaus Halves, der dem Schöffengericht vorsaß, nach zweistündiger Beratungszeit das Urteil. Gefasst wirkend nahm das der Angeklagte entgegen.
Urteilsbegründung
Die gegen ihn zudem verhängte Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro wird er wohl nicht leisten können, der Mann ist insolvent. Gut eine Stunde sollte die Urteilsbegründung in Anspruch nehmen und in ihr wies Halves auch darauf hin, dass es bei dem Vorfall vom 18. März, bei dem an drei Tatorten im Landkreis eine wenige Jahre jüngere Frau von dem Täter mit vorgehaltenem Messer zu Sex gezwungen wurde, „nicht um sexuelle Befriedigung ging, sondern um sexuelle Macht über die Frau“. Damit teilte das Gericht die Sicht eines psychiatrischen Gutachtens, das dem schon einmal wegen Vergewaltigung verurteilten und in Haft gewesenen Mann bescheinigte, einem Verhaltensmuster gefolgt zu sein.
Es bestand darin, ein Messer zu benutzen und sich Sex von einer Frau zu holen, die eine Beziehung zu ihm beendet hatte. „Die Kammer ist der Auffassung, dass hier eine tief eingeschleifte Verhaltensabfolge (…) in der Person des Angeklagten ist, die dann abläuft, wenn gewisse konstellatorische Faktoren zusammentreffen“, so Halves.
Kind missbraucht
Und weiter führte der Richter aus, dass der Angeklagte immer dann, wenn er sich in seinem Selbstwert gekränkt sieht, „aus dem Nichts heraus“ seiner Umwelt gegenüber aggressiv auftreten kann, um klarzustellen, „wer hier wirklich die Macht hat“. Doch was das psychiatrische Gutachten am fünften Prozesstag außerdem hervorhob, war, dass beim Täter keine Schuldunfähigkeit bestand. Dieses Gutachten zitierend, teilte das Gericht auch die Einschätzung, wonach Sicherungsverwahrung anzuordnen ist, „weil neue Opfer drohen“ würden.
Was aus Sicht des Gerichts die Sicherungsverwahrung begründet, waren zwei einschlägige Sexualtaten, die eben in einer einstmals begangenen Vergewaltigung und einem sexuellen Missbrauch eines Kindes bestand. Vor allem aber auch der Umstand, wonach eine einstmals begonnene Therapie nicht abgeschlossen wurde. „Da hat der Angeklagte dichtgemacht, er hat's (die Tat) lieber bestritten.“
Als Häftling, so Halves weiter, habe der Mann damals für sich beschlossen, dass er keine Therapie machen wolle und außerdem die Taktik bevorzugt, sich hinsichtlich der Aufarbeitung seiner Taten „immer wieder aus der Verantwortung zu stehlen“.
Sicherheitsverwahrung
Was die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung in ihren Plädoyers forderte, sollte der Öffentlichkeit nicht mitgeteilt werden. Der Grund dafür berührt Regelungen der Strafprozessordnung, denn auch die Aussage des Opfers fand an einem vorherigen Prozesstag schon unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und somit war der Ausschluss der Öffentlichkeit im Sinne des Opferschutzes eine natürliche Folge dessen.
Doch nicht nur wegen der besonders schweren Vergewaltigung sollte das Urteil fallen, sondern auch wegen Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sowie einer Fahrerflucht, durch die er am 18. März gefährlich und einen Polizeibeamten verletzend im Straßenverkehr stattfand. Auch wenn das wegen der nun anzutretenden Haft nebst anschließender unbefristeter Sicherheitsverwahrung „praktisch keine Relevanz haben dürfte“, wie Halves festhielt, sprach der Richter der Vollständigkeit halber noch den Beschluss aus, dass dem Verurteilten „vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis ausgestellt“ wird.