Ärger und Diskussion mit den Anwohnern gibt es wegen eines Bauplatzes in der Oberen Mühlstraße in Heßdorf. Dort wird seit vielen Jahren Brennholz gelagert und weiterverarbeitet. Diese Nutzung einschließlich errichteter Lagergebäude in "nicht unerheblichem Umfang" ist baugenehmigungspflichtig, stellte das Landratsamt bei einer Überprüfung wegen der Beschwerden von Anwohnern fest. Nun beschäftigte sich auch der Karsbacher Gemeinderat mit einem infolgedessen vom Besitzer eingereichten Bauantrag zu Nutzung der Freifläche als Holzbearbeitungs- und Lagerplatz.
Das Baugrundstück Mühlstraße 6 liegt in einem Baugebiet, das als Dorfgebiet (MD-Gebiet) ausgewiesen ist. Im Süden und Osten grenzt ein allgemeines Wohngebiet (WA-Gebiet) an. Laut vorgelegten Planunterlagen sollen auf dem Grundstück nur offiziell drei Lagerflächen mit insgesamt 147 Quadratmeter für Sterholz ausgewiesen werden. Dazu kommen zwei große Holzboxen mit zusammen rund 40 Kubikmeter Fassungsvermögen. Auf der Arbeitsfläche zwischen den Lagerreihen will der Betreiber das Holz sägen und spalten.
Das gelagerte Holz soll der Heizung und Warmwasserbereitung für vier private Haushalte in unmittelbarer Nähe dienen, so die Erläuterung des Antrages. Jährlich will man 50 Ster bearbeiten und 115 lagern. Dafür sind 150 Arbeitsstunden angesetzt. Die Nachbarn haben (bis auf einen) diesem Bauantrag nicht zugestimmt und ein Widerspruchsschreiben sowie eine Petition bei der Kommune eingereicht.
Die Holzlager- und Verarbeitungskapazitäten direkt an der Grenze eines reinen Wohngebietes wurden nach Ansicht der Beschwerdeführer erst unverhältnismäßig stark aufgebaut, als die Verarbeitungsmöglichkeit an anderer gewerblicher Fläche entfallen ist. Eine kommerzielle Nutzung würde die Lebensqualität in den Wohngebieten "Am Riegel" und "Obere Mühlstraße" erheblich beeinträchtigen, so der Widerspruch der Betroffenen. Das Sägen und Spalten von Holz mit einem traktorbetriebenen Spaltgerät führe zu Lärm- und Abgasemmissionen. Zudem hätten der Grundstückseigentümer des Lagerplatzes und dessen Nutzer in rund 300 Meter Entfernung eine eigene Hofstelle mit angrenzenden Grundstücken zur Holzlagerung zur Verfügung.
"Das Baugrundstück liegt eigentlich vom Charakter und der Wertigkeit in einem Wohngebiet", stellte Bürgermeister Martin Göbel bei der Beratung fest. Deshalb sollte die Zustimmung zum Bauantrag nicht erteilt werden. "Wegen der ungewöhnlichen Größenordnung ist das als eine gewerbliche Nutzung zu bewerten", fand auch Jürgen Finger. Auch werde der Grenzabstand nicht eingehalten. Er verwies auf zwei Gerichtsurteile, die in ähnlichen Fällen eine solche Nutzung untersagt haben. Die Wohnbauplätze seien zu schade für einen Holzlagerplatz, dafür gebe es die Gewerbegebiete in der Kommune, ergänzte Rainer Kunkel. Zudem dürfe man damit keinen Präzedenzfall schaffen. Das Gremium lehnte schließlich einstimmig den Bauantrag ab.