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SCHWEINFURT: 93-Jähriger muss in psychiatrischer Klinik bleiben

SCHWEINFURT

93-Jähriger muss in psychiatrischer Klinik bleiben

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    Im psychiatrischen Krankenhaus bleiben muss ein 93 Jahre alter Mann, der des versuchten Mordes an seinem 87 Jahre alten Zimmernachbarn in einem Pflegeheim im Landkreis Schweinfurt beschuldigt war. Dies entschied die Große Strafkammer am Landgericht. Sie stellte auch die Schuldunfähigkeit des Mannes fest, der den Mordversuch im wahnhaften Zustand unternahm.

    Forderung von Staatsanwalt und Verteidiger

    Mit dem Urteil folgte die Kammer den Forderungen von Staatsanwalt und Verteidigung. Als der 93-Jährige am frühen Morgen des 28. Januars mit einem Küchenmesser auf seinen dementen Mitbewohner im Doppelzimmer losging, verhinderte nur die zufällig vorbei kommende Pflegehelferin Schlimmeres. Der Angeklagte glaubte, sich bei dem 87-Jährigen Mitbewohner ständig mit Bronchitis anzustecken, hatte mehrfach im Pflegeheim um Verlegung in ein Einzelzimmer gebeten und, als das nicht geschah, sich so in Not gefühlt, dass er nicht anders habe handeln können.

    Aufsehen erregen

    Einer Tötungsabsicht widersprach er, er wollte Aufsehen erregen und dem Opfer einen „Ritzer an der Backe“ zufügen. Zum Glück hatte das Opfer, auch aufgrund des Einschreitens der Pflegerin, nur leichte Schnittverletzungen an der Hand und im Gesicht. Die Tat tue ihm nicht leid, so der Greis zum Gutachter, aber es sei klar, dass er bestraft werden müsse. Dass es versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung war, stand für die Kammer außer Frage. Auch Heimtücke stellte das Gericht fest, da der 93-Jährige das Opfer bewusst im Schlaf angegriffen hatte, da er ansonsten fürchtete, ihm körperlich unterlegen zu sein.

    Schuldunfähigkeit gegeben

    Gleichwohl war die Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 des Strafgesetzbuches aus Sicht des Gerichts gegeben, was auch der psychiatrische Gutachter so empfahl. Auf dessen Expertise hatte man am letzten Prozesstag viel Zeit verwandt, um herauszufinden, ob Schuldunfähigkeit vorliegt oder nicht.

    Für den 57 Jahre alten Gutachter war dieser Fall trotz seiner langen Berufserfahrung einer der schwierigeren. Bei den medizinischen Untersuchungen, unter anderem ein MRT und eine Liquor-Untersuchung, kam heraus, dass der Angeklagte aufgrund starker Durchblutungsstörungen im Gehirn und den Halsschlagadern eine so genannte vaskuläre Demenz hat, aber kein Alzheimer und keine schwere Demenz. Er habe Probleme mit Aufmerksamkeit und Konzentration, auch Gedächtnislücken. Gerade tagsüber, so der Gutachter, sei er aber verhältnismäßig fit, was im Einklang mit den Aussagen der Pflegekräfte im Verlauf des Prozesses steht.

    Klar wahnhaftes Verhalten

    Der Frage, ob die Tat im Wahn begangen wurde, war für das Gericht entscheidend. Der Gutachter hielt es für ausgeschlossen, dass der Angeklagte das strategische Ziel, seinen Mitbewohner zu töten, verfolgt habe. Tatablauf, Aussage der Pflegekraft und Verhalten des Angeklagten danach, sprächen klar für Wahn. Man habe ihn von seiner Überzeugung, das Opfer sei die Wurzel aller Krankheitsübel für ihn, nicht abbringen können. Schließlich habe er sich, auch bedingt durch die vaskuläre Demenz, so hineingesteigert, dass er so handelte, wie er es tat. Eine „Wahndynamik“, so der Gutachter, sei klar erkennbar.

    Würde man den Täter aus der Forensik entlassen, müsste er wohl ins Pflegeheim in ein Doppelzimmer zurück und es bestünde die Gefahr der Wiederholung. Dieser Meinung schloss sich das Gericht an, weswegen man den weiteren Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik verfügte. Gleichwohl sollte durch den Betreuer schnellstmöglich ein Einzelzimmer in einem Pflegeheim gefunden werden, so dass eine ambulante psychiatrische Betreuung möglich wird.

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