Es ist ein Urteil ganz im Sinne aller, die etwa auf dem Norma-Parkplatz Am Oberen Marienbach in Schweinfurt vom privaten Parkraumüberwacher „City-Park-SW“ (vormals: „SW-Service“) eine „Vertragsstrafe“ über 25 Euro bekommen, weil ihr Auto zu bestimmten Zeiten dort „vertragswidrig“ beziehungsweise ohne Parkschein abgestellt war. Ein Fahrzeughalter aus dem Landkreis Schweinfurt hat vor dem Landgericht Schweinfurt ein Urteil erstritten (Aktenzeichen: 33 S 46/17), wonach er als Pkw-Halter weder automatisch die geforderte „Vertragsstrafe“, noch weitere angefallene Auslagen und Inkassogebühren zahlen muss, wenn er nicht selbst der Fahrer war.
Der Halter muss nicht recherchieren
Die Forderung müsse die Firma an den Fahrer stellen und diesen auch selbst ermitteln, heißt es in dem Urteil. Nur mit dem Fahrer sei nämlich beim Abstellen des Fahrzeugs ein Vertrag zustande gekommen. Und: Der Halter habe auch nicht die Pflicht, zu recherchieren und dem Parkraumüberwacher Auskunft darüber zu geben, wer sein Fahrzeug zu dem bewussten Zeitpunkt „vertragswidrig“ geparkt haben könnte. Wer einen Vertragsanspruch geltend mache, so das Gericht, „muss grundsätzlich selbst dafür Sorge tragen, dass er weiß, mit wem diese vertragliche Vereinbarung zustande kommt“.
Das Auto des Klägers war am 27. März 2016 „ohne gültigen Parkschein auf dem Norma-Parkplatz Am Oberen Marienbach 12-14“ abgestellt. Die „City-Park-SW“ forderte vom Halter die „Vertragsstrafe“ von 25 Euro plus weiterer Kosten für Halterermittlung und „Schreibentgelt“. Es ging zunächst um 48 Euro, sie waren auch der Streitwert.
Ein Inkassobüro wurde eingeschaltet – am Ende sollte der Pkw-Halter 121,70 Euro plus Zinsen bezahlen. Dagegen erhob er Zivilklage vor dem Amtsgericht Schweinfurt – und verlor zunächst. Falls das Auto auch von Dritten benutzt werde, obliege es dem Halter mitzuteilen, was er über die Nutzung seines Autos zum fraglichen Zeitpunkt weiß, urteilte das Amtsgericht am 1. August 2017 (Aktenzeichen: 1 C 296/17).
Überwacher muss den Fahrer feststellen
Genau das aber verneint als Berufungsinstanz das Landgericht Schweinfurt in seinem Endurteil vom 2. Februar 2018. Nachdem der Fahrzeughalter bestritten hatte, das auf ihn zugelassene Auto am fraglichen Tag auf dem Norma-Parkplatz abgestellt zu haben, habe die „City-Park-SW“ das Gegenteil nicht beweisen können. Ihr stünden dafür aber „ausreichende Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung“.
Die Parkraumüberwacherin müsse ohnehin durch Personal und/oder technische Maßnahmen wie eine Videoüberwachung feststellen, welche Fahrzeuge mit welchem Kennzeichen auf dem Parkplatz abgestellt werden. „Auf die gleiche Art und Weise ist es für die Beklagte dann auch grundsätzlich möglich festzustellen, wer der Fahrer des Fahrzeuges ist, spätestens bei der Rückkehr zum Fahrzeug, auch wenn dies mit einem Mehraufwand für die Beklagte verbunden sein mag“, heißt es in dem Urteil.
Kein Anspruch auf die Forderung
Mithin stellt das Landgericht Schweinfurt in seinem Endurteil fest, dass die „City-Park-SW“ keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Gesamtforderung habe, weil sie nicht beweisen kann, dass der Kfz-Halter der Fahrer war und somit ihr „Vertragspartner“. Und: Revision gegen das Urteil lässt das Gericht nicht zu.
Die Norma-Filiale Am Oberen Marienbach lässt ihre für Kunden kostenlosen Parkplätze seit dem Frühjahr 2010 von dem Schweinfurter Privatunternehmen „bewirtschaften“, nachdem in Folge der Öffnung des Kinos gegenüber die Kundenstellplätze allzu oft von Kinobesuchern belegt waren. Seither kosten sie für Nichtkunden Geld, auch außerhalb der Norma-Öffnungszeiten: abends und nachts, auch über die Wochenenden.
Anfangs viele Beschwerden
Viele Parker, die das zunächst nicht mitbekamen, beschwerten sich damals über die happige „Vertragsstrafe“ von 25 Euro, bezeichneten die Höhe des Betrags als „Abzockerei“. Eine Kundin erhielt Ende Dezember 2017 die „Vertragsstrafe“ sogar für die Zeit, die laut Ticket bezahlt war. Als „menschlichen Fehler“ bezeichnete die Firmenchefin dies auf Nachfrage dieser Redaktion und nahm die Forderung zurück. Sie wollte sich zu dem Urteil des Landgerichts Schweinfurt, das erhebliche Folgen für ihr Geschäftsmodell haben könnte, nicht äußern.
Auswirken könnte sich das Urteil über Schweinfurt hinaus in der ganzen Region. Denn auch in anderen Städten werden Parkplätze von privaten Unternehmen überwacht. In Würzburg ist das zum Beispiel bei den Lidl-Filialen in der Schweinfurter, in der Leisten- und in der Werner-von-Siemens-Straße sowie auf dem Rewe-Parkplatz in der Frankfurter Straße der Fall. In Werneck wird der Parkplatz des Lidl-Marktes Am Eschenbach kontrolliert.