Das Elterngeld soll nach der Geburt eines Kindes Einkommen ausgleichen, doch für viele Familien reicht es in Kombination mit dem Kindergeld nicht aus. Zusätzlich gibt es jedoch mehrere staatliche Leistungen, die Eltern gezielt beantragen können. Wir erklären Ihnen, welche Zuschüsse 2025 verfügbar sind und was Sie beachten müssen.
Kann man Elterngeld aufstocken? Die Leistung kurz erklärt
Das Elterngeld ist eine finanzielle Leistung, die Eltern nach der Geburt ihres Kindes dabei unterstützen soll, ihr Einkommen auszugleichen, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend unterbrechen oder reduzieren. Es gibt drei Varianten. Das Basiselterngeld, das für bis zu 14 Monate gezahlt werden kann, sofern beide Elternteile sich die Monate aufteilen. Das ElterngeldPlus, das eine längere Bezugsdauer ermöglicht, aber monatlich nur die Hälfte des Basiselterngeldes beträgt, sowie den Partnerschaftsbonus, der zusätzlich bis zu vier Monate ElterngeldPlus gewährt, wenn beide Eltern in Teilzeit arbeiten. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem bisherigen Einkommen und beträgt laut Bundesfamilienministerium zwischen 300 und 1.800 Euro pro Monat beim Basiselterngeld beziehungsweise zwischen 150 und 900 Euro beim ElterngeldPlus. Eltern mit geringem Einkommen erhalten dabei einen höheren Prozentsatz ihres bisherigen Gehalts, während Besserverdienende maximal 65 Prozent ihres Einkommens als Elterngeld beziehen können.
Das Elterngeld kann durch verschiedene Leistungen ergänzt und aufgestockt werden. Diese stellen wir im Folgenden vor.
Wohngeld: Zuschuss zur Miete für Familien mit geringem Einkommen
Eltern können der Bundesagentur für Arbeit zufolge Wohngeld beantragen, wenn ihr Einkommen – inklusive Elterngeld – niedrig ist. Dabei wird das Basiselterngeld als Einkommen gewertet, allerdings nur der Betrag, der über 300 Euro, beziehungsweise 150 Euro bei ElterngeldPlus liegt, schreibt das Familienportal des Bundes. Das Wohngeld können Familien mit geringem Einkommen beantragen, die keine andere Sozialleistung wie Bürgergeld erhalten. Wie hoch der Zuschuss durch das Wohngeld ausfällt, hängt letztendlich von Einkommen, Miete und Haushaltsgröße ab. Wohngeld wird bei der örtlichen Wohngeldstelle der Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragt. Ob man einen Anspruch hat, lässt sich über unterschiedliche Portale der Länder prüfen. Für Bayern ist dieser beispielsweise auf dem Bayernportal zu finden.
Kinderzuschlag: Extra-Geld für Familien mit geringem Einkommen
Eltern können seit 2025 mit dem Kinderzuschlag bis zu 297 € pro Monat und Kind erhalten, wenn ihr Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt reicht, aber nicht ausreicht, um auch die Kosten für das Kind zu decken.
Der Kinderzuschlag ist dem Bundesfamilienportal zufolge eine finanzielle Unterstützung für Familien mit geringem Einkommen, deren eigenes Einkommen zwar für den eigenen Lebensunterhalt ausreicht, aber nicht, um zusätzlich die Kosten für ihr Kind zu decken. Anspruch auf den Kinderzuschlag haben Eltern, wenn ihr Kind mit ihnen im Haushalt lebt und sie Kindergeld für dieses Kind beziehen. Zudem muss ihr Einkommen über einer bestimmten Mindesteinkommensgrenze liegen, darf aber die festgelegte Höchsteinkommensgrenze nicht überschreiten. Auch das Elterngeld wird bei der Berechnung des Einkommens berücksichtigt, allerdings gibt es hierbei bestimmte Freibeträge, die nicht angerechnet werden. Der Antrag auf den Kinderzuschlag muss bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.
Befreiung von Kita-Gebühren: Entlastung für Familien mit niedrigem Einkommen
In vielen Bundesländern haben Eltern laut der Bundesagentur für Arbeit die Möglichkeit, eine vollständige oder zumindest teilweise Befreiung von den Kita-Gebühren zu beantragen. Diese Unterstützung richtet sich vor allem an Familien mit geringem Einkommen, insbesondere an diejenigen, die Bürgergeld, Wohngeld oder den Kinderzuschlag erhalten. Die Höhe der Entlastung hängt vom jeweiligen Bundesland ab: Während in einigen Regionen die Kita-Gebühren komplett entfallen, gibt es in anderen eine deutliche Ermäßigung. Der Antrag auf Befreiung kann entweder direkt beim örtlichen Jugendamt oder bei der Verwaltung der jeweiligen Kita gestellt werden.
Bildungspaket: Unterstützung für Schul- und Freizeitkosten
Familien, die Wohngeld oder den Kinderzuschlag erhalten, können zusätzlich finanzielle Hilfen für Bildung und Teilhabe ihrer Kinder beantragen, heißt es auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Diese Unterstützung umfasst verschiedene Leistungen, darunter einen Zuschuss in Höhe von bis zu 195 Euro pro Jahr für Schulmaterial wie Hefte, Bücher und Stifte. Zudem werden Kosten für das Mittagessen in Schule oder Kita entweder übernommen oder zumindest ermäßigt. Falls ein Kind schulische Schwierigkeiten hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Zuschuss für Nachhilfe gewährt werden. Auch die Mitgliedsbeiträge für Sportvereine oder Musikschulen können durch das Bildungspaket finanziert werden.
Diese Unterstützung ist besonders für Familien mit mehreren oder bereits älteren Kindern relevant. Der Antrag für diese Leistungen kann bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder beim Jobcenter gestellt werden.
Unterhaltsvorschuss: Zusätzliche Hilfe für Alleinerziehende
Alleinerziehende Elternteile, die keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Diese staatliche Unterstützung soll sicherstellen, dass das Kind dennoch finanziell abgesichert ist. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes. Im Jahr 2025 beträgt die monatliche Zahlung bis zu 230 Euro für Kinder bis sechs Jahre, bis zu 301 Euro für Kinder zwischen sechs und elf Jahren und bis zu 395 Euro für Kinder zwischen zwölf und siebzehn Jahren. Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss muss beim Jugendamt gestellt werden.
Zusammenfassend: Eltern, die mit dem Elterngeld nicht auskommen, können zusätzliche staatliche Hilfen beantragen. Besonders Wohngeld, Kinderzuschlag und die Befreiung von Kita-Gebühren entlasten das Haushaltsbudget. Nutzen Sie Wohlgeldrechner, um herauszufinden, ob sie einen Anspruch auf die Leistung haben. Werfen Sie auch einen Blick auf das Online-Formular der Agentur für Arbeit, wenn es um den Kinderzuschlag geht. Bei Fragen zur Befreiung von Kita-Gebühren sollten Sie sich hingegen an Ihr zuständiges Jugendamt wenden.
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