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Würzburg/Schweinfurt: Gutschein nach abgesagter Veranstaltung? Was Ticketkäufer wissen sollten

Würzburg/Schweinfurt

Gutschein nach abgesagter Veranstaltung? Was Ticketkäufer wissen sollten

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    Viele Veranstaltungen kultureller und sportlicher Art mussten wegen der Corona-Pandemie abgesagt werden. Kundinnen und Kunden bekamen für die gekauften Tickets Gutscheine, statt Geld zurück.
    Viele Veranstaltungen kultureller und sportlicher Art mussten wegen der Corona-Pandemie abgesagt werden. Kundinnen und Kunden bekamen für die gekauften Tickets Gutscheine, statt Geld zurück. Foto: Jonas Walzberg, dpa (Symbolbild)

    Viele Veranstaltungen mussten wegen der Corona-Pandemie im Jahr 2020 abgesagt werden. Durch eine gesetzliche Neuregelung erhielten damals viele Verbraucherinnen und Verbraucher nur einen Gutschein – statt einer Erstattung des Ticketpreises. Wichtig: Dies gilt für alle vor dem 8. März 2020 gekauften Tickets. Der Veranstaltungstermin selbst ist dabei unerheblich. Bald können Kunden den Gutschein gegen Geld eintauschen. Darauf macht der Verbraucherservice Bayern (VSB) aufmerksam.

    Betroffen sei davon, wer zum Beispiel Eintrittskarten für Konzerte, Festivals, Theater, Zirkus, Filmvorführungen oder Sportereignisse erworben hat. Aber auch Tickets für Museen, Schwimmbäder, Freizeitparks und Abos für Fitnessstudios, Kurse oder Musikunterricht zählen dem VSB zufolge dazu. Wer seinen Gutschein bis zum Jahresende noch nicht eingelöst hat, könne ab Januar 2022 auf die Auszahlung bestehen.

    Gutscheine sind auch für andere Angebote einlösbar

    "Lösen betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher diese coronabedingten Gutscheine nicht bis zum 31. Dezember 2021 ein, haben sie die Möglichkeit, ab dem 1. Januar 2022 die Auszahlung der Gutschrift in voller Höhe zu verlangen", erklärt Carina Schütz, Juristin beim VSB in Würzburg. Weiterhin können Betroffene die Gutscheine auch für einen Nachholtermin nutzen oder für ein anderes Angebot des Veranstalters einlösen. Doch Vorsicht: Im Falle einer Insolvenz können erhaltene Gutscheine gegebenenfalls nicht mehr eingelöst werden.

    Die Ansprüche auf eine Rückzahlung verjähren innerhalb von drei Jahren. "Wurde eine Veranstaltung im Jahr 2020 abgesagt, können Betroffene noch bis zum 31. Dezember 2023 ihre Ansprüche geltend machen – also entweder die Auszahlung des Betrages fordern oder eine andere Veranstaltung besuchen. Konnte 2021 eine Veranstaltung nicht stattfinden, gilt die Frist bis zum 31. Dezember 2024", so Schütz. 

    Beim Ticketkauf nach dem 8. März 2020 müssen Kundinnen und Kunden bei abgesagten Veranstaltungen weder Gutschein noch einen Ersatztermin akzeptieren. Sie dürfen dem VSB zufolge umgehend auf die Rückzahlung bestehen, wenn beispielsweise das Konzert abgesagt oder verschoben wird.

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