Nach der Schule können sich Jugendliche und junge Erwachsene in das Berufsleben oder die Berufsausbildung stürzen. Eine Wehrpflicht oder einen verpflichtenden Zivildienst gibt es nicht mehr. Allerdings haben junge Frauen und Männer die Möglichkeit, sich in einem freiwilligen sozialen Jahr (FSJ) in die Gesellschaft einzubringen.
„Das FSJ steht jedem jungen Menschen offen, der die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat“, informiert das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS). Für junge Erwachsene soll das FSJ demnach als „soziales Bildungs- und Orientierungsjahr“ dienen. In diesem Zuge stellt sich für Eltern eine Frage: Können sie für Kinder, die ein freiwilliges soziales Jahr machen, Kindergeld erhalten?
Kindergeld im freiwilligen sozialen Jahr: Besteht ein Kindergeldanspruch?
Wenn Ihr Kind ein Freiwilliges Soziales Jahr absolviert, können Sie auch nach dessen 18. Geburtstag Kindergeld erhalten. Das geht aus Informationen des Familienportals hervor. Demnach wurden mehrere Freiwilligendienste in einen Katalog für begünstigte Dienste für die Kindergeldberechtigung aufgenommen. In diesem finden sich auch das Freiwillige Ökologische Jahr, der Bundesfreiwilligendienst, der internationale Jugendfreiwilligendienst, der Freiwilligendienst aller Generationen, die Freiwilligenaktivität im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps und der entwicklungspolitische Freiwilligendienst „Weltwärts“.
Laut dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) leisten jährlich rund 90.000 junge Erwachsene Freiwilligendienste. Interessant ist in diesem Zuge auch, dass beim freiwilligen Wehrdienst in der Regel kein Anspruch auf Kindergeld besteht. Dieser kommt nur unter Umständen zustande, beispielsweise, wenn das Kind während des Wehrdiensts eine Berufsausbildung absolviert.
Kindergeldanspruch im FSJ: Es gibt Ausnahmen
Für das FSJ gibt es rund um den Kindergeldanspruch allerdings eine Einschränkung: Personen, die während der Absolvierung älter als 25 Jahre sind, sind nicht mehr kindergeldberechtigt, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. berichtet. Diese Regelung gilt auch für den Kinderfreibetrag.
Komplizierter wird es, wenn das FSJ nach dem Abschluss eines Erststudiums oder der ersten Berufsausbildung abgeleistet wird. Für diesen Fall ist im Einkommensteuergesetz (EStG) § 32 Abs. 4 Satz 2 festgelegt, dass das jeweilige Kind bei der Gewährung von Kindergeld nur dann berücksichtigt wird, wenn es während des FSJ keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
Aktuell erhalten Eltern monatlich 255 Euro Kindergeld pro Kind. Im Jahr 2026 soll der Satz auf 259 Euro pro Kind hochgeschraubt werden. Zusätzlich zum Kindergeld können Eltern den Kinderzuschlag beantragen.
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