Tod des Partners

Witwenrente beantragen: Wer hat Anspruch und wie wird sie berechnet?

Wer seine Partnerin oder seinen Partner verliert, wird mit der Hinterbliebenenrente oder auch Witwen- und Witwerrente abgesichert. Wie sie berechnet wird, wer Anspruch hat und mehr lesen Sie hier.
Witwen und Witwer können von der gesetzlichen Rentenversicherung einen Vorschuss auf die Witwen- oder Witwerrente beantragen. Foto: Sebastian Willnow/dpa-Zentralbild/dpa-tmn       -  Witwen und Witwer können von der gesetzlichen Rentenversicherung einen Vorschuss auf die Witwen- oder Witwerrente beantragen.
Foto: Sebastian Willnow/dpa-Zentralbild/dpa-tmn | Witwen und Witwer können von der gesetzlichen Rentenversicherung einen Vorschuss auf die Witwen- oder Witwerrente beantragen.

Stirbt die Ehe- oder Lebenspartnerin oder -partner, ist das ein großer Schock. Die Trauer sitzt tief. Damit nicht auch noch finanzielle Sorgen folgen, gibt es die Witwen- beziehungsweise Witwerrente. Ausgezahlt wird die Hinterbliebenenrente von der Deutschen Rentenversicherung. Doch wer hat eigentlich Anspruch auf die Rente und kann sie beantragen? Wie wird sie berechnet und darf man überhaupt noch etwas hinzuverdienen? Alle Informationen zur Witwen- und Witwerrente sind in diesem Artikel zusammengefasst.

Wer hat Anspruch auf die Witwenrente?

Laut der Deutschen Rentenversicherung hat die Partnerin oder der Partner des oder der Verstorbenen grundsätzlich Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente, wenn das Paar bis zum Tod verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft bestand. Voraussetzung ist außerdem, dass das Paar seit mindestens einem Jahr verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft gelebt hat.

Eine Ausnahme macht die Rentenversicherung, wenn es sich um einen tödlichen Unfall handelt. In diesem Fall besteht auch bei kürzerer Ehe oder Lebenspartnerschaft ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Ausgezahlt wird die aber nur, wenn der oder die Verstorbene eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt hat, also Beiträge aus einer Beschäftigung gezahlt wurden. Die Ausnahme von der Regel: Die Partnerin oder der Partner ist bei einem Arbeitsunfall ums Leben gekommen oder hat vor dem Tod bereits eine Rente erhalten.

Ein Antrag auf Witwen- oder Witwerrente ist zudem nur möglich, wenn die hinterbliebene Partnerin oder der hinterbliebene Partner nicht wieder geheiratet hat.

Was ist der Unterschied zwischen der kleinen und der großen Witwenrente?

Die Rente für Hinterbliebene wird als kleine oder große Witwen- oder Witwerrente gezahlt. Wer jünger als 47 Jahre ist, nicht erwerbsgemindert ist oder ein Kind erzieht, erhält die kleine Variante der Rente. Heißt:

  • Die kleine Witwen- oder Witwerrente beträgt 25 Prozent der Rente der verstorbenen Partnerin oder des verstorbenen Partners.
  • Sie wird höchstens bis zwei Jahre nach dem Tod der Partnerin oder des Partners ausgezahlt.
  • Der Grund: Laut der Deutschen Rentenversicherung ist nach dieser Übergangszeit davon auszugehen, dass die oder der Hinterbliebene wieder selbst für sich sorgen kann.
  • Eine Ausnahme: Hat ein Paar vor 2002 geheiratet und ist einer der Ehepartner vor 2. Januar 1962 geboren, gilt das „alte Recht“ und die Rente wird unbegrenzt ausgezahlt.

Die große Witwen- oder Witwerrente erhält, wer 47 Jahre oder älter ist, erwerbsgemindert ist, ein Kind unter 18 Jahren erzieht oder sich um ein behindertes Kind kümmert, das nicht selbst für sich sorgen kann. Die Details:

  • Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt 55 Prozent der Rente der verstorbenen Partnerin oder des verstorbenen Partners und ist unbegrenzt.
  • Eine Ausnahme: Hat ein Paar vor 2002 geheiratet und ist einer der Ehepartner vor 2. Januar 1962 geboren, gilt das „alte Recht“ und die Rente 60 statt 55 Prozent.
  • Bis 1. Januar 2029 soll die Altersgrenze für die große Variante der Rente gesenkt und schon früher bezahlt werden. Bei einem Todesfall im Jahr 2023 liegt die Grenze nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung bei 46 Jahren.

Ausgezahlt werden beide Varianten nach den gleichen Richtlinien. Hat die verstorbene Partnerin oder der verstorbene Partner bereits Rente bezogen, beginnt die Witwen- oder Witwerrente im Monat nach dem Tod. Für den Sterbemonat zahlt der Staat noch die volle Rente. Hat die Partnerin oder der Partner noch keine Rente erhalten, beginnt die Hinterbliebenenrente mit dem Todestag.

Wie wird die Rentenzahlung berechnet? Wie wird das Einkommen angerechnet?

Grundsätzlich verrechnet die Deutsche Rentenversicherungen das Einkommen der oder des Hinterbliebenen mit der Rentenauszahlung. Ausgenommen hiervon ist das sogenannte „Sterbevierteljahr“. In diesem Zeitraum – die drei Monate, die auf den Tod der Partnerin oder des Partners folgen – wird das eigene Einkommen nicht angerechnet und die vollen 25, 55 oder 60 Prozent der Rente der oder des Verstorbenen ausgezahlt.

Für den Hinzuverdienst oder das Einkommen werden oberhalb eines bestimmten Freibetrags 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Dieser Freibetrag richtet sich nach den aktuellen Rentenwerten und liegt derzeit in den alten Bundesländern bei 950,93 Euro und in den neuen Bundesländern bei 937,73 Euro. Auch Kinder haben Einfluss auf den Freibetrag und erhöhen diesen. Ein Beispiel:

  • Eine Witwe in Bayern hat einen Freibetrag von 950,93 Euro.
  • Ihr Kind befindet sich in einer Ausbildung. Damit erhöht sich ihr Freibetrag um 201,71 Euro auf insgesamt 1152,64 Euro.
  • Die Witwe hat ein Nettoeinkommen von 1300 Euro, liegt also 147,36 Euro über dem Freibetrag.
  • 40 Prozent davon, also 58,94 Euro, werden auf die Rente angerechnet. Ihre Witwenrente verringert sich also um diesen Betrag.

Auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, Erwerbsersatzeinkommen, Zinseinkünfte, Betriebsrenten, Renten aus privaten Lebens-, Renten- oder Unfallversicherungen, Elterngeld sowie vergleichbare Einkommen aus dem Ausland. Eine Ausnahme gilt hier wieder bei dem sogenannten „alten Recht“.

Antrag auf Witwenrente: Worauf ist zu achten?

Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt den Antrag auf Witwen- oder Witwerrente umgehend nach dem Tod der Partnerin oder des Partners zu stellen. Dieser ist online auf der Seite der Rentenversicherung oder bei deren Beratungsstellen zu finden. Dort erhalten Hinterbliebene zudem Hilfe beim Ausfüllen.

Wann endet die Witwenrente?

Wer erneut heiratet, dem wird sowohl die kleine als auch die große Witwenrente gestrichen. Mit einem formlosen Schreiben kann als „Starthilfe“ aber eine einmalige Rentenabfindung beantragt werden. Diese beträgt grundsätzlich zwei Jahresbeträge der Witwen- oder Witwerrente. Bei der kleinen Rentenvariante wird der noch nicht verbrauchte Restbetrag der Rente bis zum Ende der Laufzeit ausgezahlt.

Nach der Statistik der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung zum Rentenbestand am 31. Dezember 2021 erhielten 721.989 Männer eine durchschnittliche Hinterbliebenenrente über rund 376 Euro und etwa 4,5 Millionen Frauen durchschnittlich rund 696 Euro.

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