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Pfändung: Schulden: Kann die Rente gepfändet werden?

Pfändung

Schulden: Kann die Rente gepfändet werden?

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    Wer zu viele Schulden hat, der hat ein Problem. Auch die Rente kann gepfändet werden.
    Wer zu viele Schulden hat, der hat ein Problem. Auch die Rente kann gepfändet werden. Foto: Kai Remmers, dpa (Symbolbild)

    Unbeglichene Rechnungen, Mahnungen, kaum noch finanzielle Mittel: Wer aus den Schulden nicht mehr raus kommt und auch Ratenzahlungen nicht einhalten kann, dem droht die Pfändung des Einkommens. Sehen Gläubiger keinen anderen Weg, können sie einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen und anschließend einen Vollstreckungstitel erwirken. Danach ist eine Pfändung möglich. Auch Rentnerinnen und Rentner sind vor einem solchen Schritt nicht sicher. Denn laut der Deutschen Rentenversicherung sind auch Renten pfändbar.

    Wie hoch die geltenden Pfändungsfreigrenzen sind, worauf Rentnerinnen und Rentner achten sollten und wie ein Pfändungsschutzkonto helfen kann, lesen Sie in diesem Artikel.

    Kann die gesetzliche Rente gepfändet werden?

    Grundsätzlich kann nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung jedes Einkommen gepfändet werden, auch Renten. Denn Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden wie Arbeitseinkommen behandelt. Betroffen sind dabei auch andere Formen der Rente, wie beispielsweise die Witwenrente, Waisenrente und mehr. Pfändbar ist jedoch nur ein gewisser Teil des Einkommens. Das wird über die so genannte Pfändungsfreigrenze geregelt.

    Dieser Freibetrag wird laut dem Bundesministerium für Justiz (BMJ) jedes Jahr zum 1. Juli angepasst. Aktuell gilt also die Regelung vom 1. Juli 2023. Der unpfändbare Grundbetrag wurde im vergangenen Jahr von bisher 1330,16 Euro pro Monat auf 1402,28 Euro monatlich angehoben. Aufgrund der Rundungsvorschrift ist laut dem BMJ sogar ein Einkommen bis zu einer Höhe von 1409,99 Euro pfändungsgeschützt. Bei einer monatlichen Rente von 1500 Euro könnten demnach nur rund 90 Euro im Monat gepfändet werden.

    Die Pfändungsfreigrenze erhöht sich zudem, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner Unterhalt zahlen muss. Für die erste unterhaltspflichtige Person erhöht sich der Freibetrag um monatlich 527,76 Euro (bisher: 500,62 Euro). Für die zweite bis fünfte weitere Person liegt die Erhöhung bei jeweils 294,02 Euro (bisher: 278,90 Euro).

    Wie ergibt sich die Pfändungsfreigrenze für Rentnerinnen und Rentner?

    Die Pfändungsfreigrenze ergibt sich aus der Tabelle zur Zivilprozessordnung und wird jährlich vom BMJ als sogenannte Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Diese soll sicherstellen, dass Betroffene auch bei einer Pfändung ihres Einkommens über ein Existenzminimum verfügen und ihren Unterhaltspflichten nachkommen können.

    Die Höhe des pfändbaren Betrags wird nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung durch den Rentenversicherungsträger, der für die Zahlung der Rente zuständig ist, geprüft und festgelegt. Denn die Schuldnerin oder der Schuldner darf nicht zum Sozialhilfeempfänger werden.

    Eine Besonderheit: Bei einer Kontopfändung sind laut der Deutschen Rentenversicherung auch Rentenzahlungen sofort ab Zahlungseingang in vollem Umfang pfändbar. Schutz davor bietet ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Dabei handelt es sich um ein Giro-Konto mit besonderem Pfändungsschutz. Es ermöglicht Schuldnerinnen und Schuldnern trotz Kontopfändung über den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte zu verfügen.

    Pfändungsschutzkonto: Was ist es und wie kann es helfen?

    Stehen Schuldnerinnen oder Schuldner vor einer Kontopfändung, kann das existenzgefährdend sein, da die Betroffenen dadurch den Zugriff auf ihr Konto verlieren. Überweisungen, Abhebungen, Lastschriften und Daueraufträge funktionieren nicht mehr. Kontoinhaber müssen in diesem Fall selbst aktiv werden und ein Pfändungsschutzkonto einrichten. Nur auf einem solchen P-Konto ist dann laut der Schuldnerberatung auch der geltende Grundfreibetrag vor der Pfändung gesichert.

    Der Pfändungsschutz erstreckt sich auf sämtliche Geldeingänge bis zur Höhe des pfändungsgeschützten Betrages. Übersteigt ein Geldeingang diesen, besteht kein Pfändungsschutz mehr.

    Die Höhe des Pfändungsschutzes auf dem P-Konto erfolgt nach Angaben des BMJ in drei Stufen:

    • Grundfreibetrag: Wird ein Konto bereits als P-Konto geführt, besteht ein automatischer Pfändungsschutz.
    • Erhöhungsbeträge: Unter bestimmten Bedingungen kann der Grundbetrag erhöht werden. Über diese Beträge benötigt die Bank, bei der das P-Konto geführt wird, eine Bescheinigung über die Erhöhungsbeträge. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner anderen Personen gesetzlichen Unterhalt zahlt.
    • Abweichende pfändungsfreie Beträge: Wenn eine Schuldnerin oder ein Schuldner beispielsweise durch eine Erkrankung besondere Ausgaben hat, kann der pfändungsfreie Betrag vom Grundfreibetrag abweichen. Der Pfändungsschutz muss dann durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht sichergestellt werden.
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